Ein im Ausland eingetretener Todesfall muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Lassen Sie der für den Wohnort der verstorbenen Person zuständigen Vertretung dazu folgende Dokumente und Informationen zukommen:
- Original der Todesurkunde
- Schweizer Identitätsausweise der verstorbenen Person (Pass und Identitätskarte); auf Wunsch der Familienangehörigen werden die entwerteten Dokumente als Andenken zurückgegeben (bitte dies im Voraus erwähnen).
- Adressangaben einer Kontaktperson der Hinterbliebenen
Bitte senden Sie uns eine Todesurkunde (Shibou Todoke no Juri Shoumeisho / 死亡届受理証明書) mit Apostille im Original. Das Dokument wird durch die Botschaft übersetzt, beglaubigt und an die Heimatgemeinde des Verstorbenen zur Registrierung weitergeleitet.
Sämtliche japanische Dokumente sind mit Apostille (Den Haag Abkommen vom 05. Oktober 1961) zu versehen. Die Apostille wird kostenlos durch das japanische Aussenministerium ausgestellt: Japanisches Aussenministerium (en)
Falls der/die Verstorbene noch einen gültigen Schweizer Pass/Schweizer Identitätskarte besass, müssen diese umgehend der Botschaft zur Annullation zugestellt werden.
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.