Veröffentlicht am 26. Oktober 2026
Scheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Ihre Scheidung oder die Auflösung Ihrer eingetragenen Partnerschaft muss Ihrer Schweizer Auslandvertretung gemeldet werden, damit die Daten in den verschiedenen Schweizer Registern aktualisiert werden können.
Wird der Entscheid im Ausland erlassen, so wird die Schweizer Vertretung von den ausländischen Behörden nicht informiert. Deshalb müssen Sie ihr die notwendigen Dokumente zustellen. Die Zivilstandsbehörde in der Schweiz ist für die Eintragung des Entscheids in ihrem Register zuständig.
Wird der Entscheid in der Schweiz erlassen, müssen Sie die Änderung Ihres Zivilstandes ebenfalls im Auslandschweizerregister eintragen lassen.
Eine im Ausland erfolgte Änderung Ihres Zivilstandes muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu folgende Dokumente und Informationen zukommen:
- Original der Scheidungsurkunde bzw. der Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftvermerk
- Dokument zur Regelung der elterlichen Sorge für allfällige gemeinsame Kinder, falls nicht in der Scheidungsurkunde bzw. der Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vermerkt
- Adressänderungen
Nach erfolgter Ehescheidung in Japan muss diese auch in den schweizerischen Zivilstandsregistern eingetragen werden. Senden Sie uns dazu die japanische Scheidungsurkunde mit Apostille (Rikon Todoke no Juri Shoumeisho / 離婚届受理証明書) im Original. Die Urkunde wird durch die Botschaft übersetzt, beglaubigt und zur Eintragung ins Zivilstandsregister an Ihre Heimatgemeinde weitergeleitet.
Sämtliche japanische Dokumente sind mit Apostille (Den Haag Abkommen vom 05. Oktober 1961) zu versehen. Die Apostille wird kostenlos durch das japanische Aussenministerium ausgestellt: Japanisches Aussenministerium (en)
Wenn Sie nach der Scheidung den Familiennamen ändern, müssen Sie dies mit einem separaten Schreiben erklären bzw. angeben, welchen Namen Sie nach der Scheidung tragen möchten. Ein entsprechendes Formular kann am Schalter der Botschaft ausgefüllt werden.
Wenn die Ehescheidung nicht im gegenseitigen Einverständnis erfolgte, muss zusätzlich zur Scheidungsurkunde noch ein Originalprotokoll (Chosho / 調書) vom zuständigen Familiengericht beigelegt werden.
Falls Sie minderjährige Kinder haben, muss aus der Scheidungsurkunde hervorgehen, welchem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen worden ist.
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Nutzen Sie den Online-Schalter, um Kopien der erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Die Schweizer Vertretung prüft dann, ob die Dokumente korrekt sind, und fordert Sie anschliessend auf, die Originaldokumente einzureichen.
Erfolgt die Zivilstandsänderung in der Schweiz, müssen Sie Ihre Schweizer Vertretung informieren, damit sie die Daten im Auslandschweizerregister aktualisieren kann. Das Verfahren ist kostenlos.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu folgende Dokumente und Informationen zukommen (in Papier- oder elektronischer Form):
- Fotokopie der Scheidungsurkunde bzw. der Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftvermerk
- Dokument zur Regelung der elterlichen Sorge für allfällige gemeinsame Kinder, falls nicht in der Scheidungsurkunde bzw. der Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vermerkt
- Adressänderung
Melden Sie Ihre Scheidung oder die Auflösung Ihrer eingetragenen Partnerschaft online:
Erfolgt die Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Ausland, ist die Urkunde bei der zuständigen Behörde des betreffenden Landes zu bestellen.
Eine in der Schweiz ausgestellte Scheidungsurkunde bzw. Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft muss beim zuständigen Schweizer Gericht beantragt werden. Sie kann nicht über die Schweizer Vertretung bestellt werden.
Zuständiges Gericht in der Schweiz – An wen kann man sich wenden?
Wenn Sie bei der Heirat oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft Ihren Namen geändert haben, behalten Sie diesen auch nach der Auflösung der Ehe bzw. der Partnerschaft. Sie können jedoch wieder Ihren Ledignamen annehmen. Wenden Sie sich dazu an Ihre Schweizer Vertretung.
Gegebenenfalls müssen Sie auch bestimmte amtliche Dokumente (Reisepass, Identitätskarte, Führerausweis usw.) bei der zuständigen Behörde erneuern.
Die Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hat keine Auswirkungen auf den Namen der Kinder.